Kündigungsschutzklage

IHRE KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

Kündigung erhalten? Wehren Sie sich rechtzeitig.

Eine Kündigung ist kein Schicksal, sondern der Anfang einer Verhandlung. Ob betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – viele Kündigungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Wichtig für Sie: Um Ihre Rechte zu sichern, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung meist endgültig wirksam. Ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten kurzfristig und setze mich für das bestmögliche Ergebnis ein – egal ob es um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder eine faire Abfindung geht.

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Anwältin Ingelfingen Arbeitsrecht

Die Kündigungsschutzklage im Überblick

Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie vom Arbeitsgericht feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Rechtlich ist sie eine Feststellungsklage: Sie zielt auf den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses. In der Praxis endet ein großer Teil der Verfahren dennoch mit einem Vergleich, in dem sich beide Seiten auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung einigen.

Die 3-Wochen-Frist: Warum Sie sofort handeln sollten

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, etwa durch Einwurf in Ihren Briefkasten, nicht das Datum im Schreiben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).

Bringen Sie zum ersten Gespräch möglichst mit: das Kündigungsschreiben samt Umschlag oder Angabe, wann es Ihnen zugegangen ist, Ihren Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen sowie gegebenenfalls Abmahnungen und Schriftverkehr mit Ihrem Arbeitgeber.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Sie, wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und
  • in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG); Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.

Dann braucht Ihr Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen Grund, der sie sozial rechtfertigt: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt. Aber auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa bei fehlender Schriftform (§ 623 BGB), bei fehlender oder fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder bei Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel in Schwangerschaft und Mutterschutz, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung.

Typische Fehler bei Kündigungen

  • Betriebsbedingte Kündigung: fehlerhafte oder fehlende Sozialauswahl (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung)
  • Verhaltensbedingte Kündigung: keine vorherige Abmahnung, obwohl sie erforderlich gewesen wäre
  • Personenbedingte Kündigung, etwa wegen Krankheit: keine negative Gesundheitsprognose oder kein betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Formfehler: Kündigung per E-Mail oder Messenger, fehlende eigenhändige Unterschrift, fehlende Vollmachtsurkunde (hier ist schnelles Handeln nötig)
  • Falsch berechnete Kündigungsfrist (§ 622 BGB), prüfen Sie Ihre Frist mit dem Kündigungsfristen-Rechner

So läuft das Verfahren am Arbeitsgericht ab

  1. Ersteinschätzung: Ich prüfe Ihre Kündigung und die Erfolgsaussichten, im Arbeitsrecht für Sie kostenfrei.
  2. Klage: Ich reiche die Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein; für den Hohenlohekreis ist das Arbeitsgericht Heilbronn zuständig.
  3. Gütetermin: Kündigungsschutzverfahren werden beschleunigt behandelt. In der Regel wenige Wochen nach Klageeingang findet eine Güteverhandlung vor der oder dem Vorsitzenden statt (§ 54 ArbGG). Hier wird häufig bereits ein Vergleich geschlossen.
  4. Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, verhandelt die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern und entscheidet durch Urteil.

Abfindung: Was ist realistisch?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ausnahmen bestehen etwa, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG verbindet, oder wenn ein Sozialplan besteht. In Vergleichsverhandlungen dient häufig die sogenannte Regelabfindung als Orientierung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wie hoch eine Abfindung tatsächlich ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie groß das Risiko Ihres Arbeitgebers ist, den Prozess zu verlieren. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der Abfindungsrechner.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert, der bei einer Kündigungsschutzklage höchstens dem Vierteljahresverdienst entspricht (§ 42 Abs. 2 GKG). Endet das Verfahren durch Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernehme ich die Deckungsanfrage für Sie. Ohne Versicherung erhalten Sie vorab eine schriftliche Kostenübersicht und entscheiden erst danach.

Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage

Kann ich die Klage auch selbst einreichen?

Ja. In der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang; die Klage kann auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufgenommen werden. Wegen der kurzen Frist und der taktischen Fragen rund um Weiterbeschäftigung und Abfindung ist eine anwaltliche Vertretung aber sinnvoll.

Muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten?

Bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ja, sofern Ihr Arbeitgeber Sie nicht freistellt. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers sofort.

Was muss ich gegenüber der Agentur für Arbeit beachten?

Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Erfahren Sie davon später, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Mir wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten. Was nun?

Unterschreiben Sie nicht vorschnell. Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen und nimmt Ihnen die Möglichkeit, gegen die Beendigung zu klagen. Lassen Sie den Entwurf vorher prüfen.

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