

Typische Situationen, in denen ich Sie unterstütze
- Prüfung der sogenannten Zeugnissprache auf versteckte Kritik
- Abgleich zwischen Zeugnis und tatsächlicher Leistung und Verhalten
- Durchsetzung eines Anspruchs auf Berichtigung oder Nachbesserung
- Beratung zum Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber bei Uneinigkeit über die Formulierung
So gehe ich vor
Ich lese Ihr Arbeitszeugnis mit dem geschulten Blick der Praxis und übersetze Ihnen die gängige Zeugnissprache. Wo nötig, fordere ich für Sie eine Korrektur oder Nachbesserung beim Arbeitgeber ein.
Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das auch Leistung und Verhalten bewertet. Ein Zwischenzeugnis können Sie bei einem berechtigten Interesse verlangen, etwa bei einem Wechsel der Führungskraft oder einer Versetzung.
Wohlwollend und wahr: die Zeugnissprache
Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten negativen Aussagen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). In der Praxis hat sich eine Notenskala herausgebildet:
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“: sehr gut
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“: gut
- „zu unserer vollen Zufriedenheit“: befriedigend
- „zu unserer Zufriedenheit“: ausreichend
Auch Auslassungen können eine Aussage enthalten, etwa wenn bei einer Führungskraft kein Wort zum Führungsverhalten fällt. Einen Rechtsanspruch auf eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen gibt es nach der Rechtsprechung allerdings nicht.
Wer muss was beweisen?
Für eine durchschnittliche Bewertung (befriedigend) muss der Arbeitgeber keine Nachweise führen. Wollen Sie eine bessere Note, müssen Sie grundsätzlich die entsprechenden Leistungen darlegen und beweisen. Will der Arbeitgeber schlechter als befriedigend bewerten, liegt die Beweislast bei ihm.
Zeugnis berichtigen lassen
Entspricht das Zeugnis nicht den Anforderungen, können Sie eine Berichtigung verlangen, zunächst außergerichtlich und notfalls vor dem Arbeitsgericht. Beachten Sie mögliche Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich, lässt sich die Zeugnisnote oft direkt mitverhandeln.
So läuft die Zeugnisprüfung ab
- Zeugnis schicken: per E-Mail, WhatsApp oder als Foto bzw. PDF. Hilfreich sind zusätzlich Ihr Arbeitsvertrag, frühere Zwischenzeugnisse und – falls vorhanden – Beurteilungen oder Zielvereinbarungen.
- Auswertung: Ich prüfe jeden Satz auf seine Note, auf versteckte Botschaften, auf Auslassungen (zum Beispiel fehlende Aussagen zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten) und auf die Reihenfolge der Aufzählungen.
- Ergebnis: Sie erhalten eine verständliche Einschätzung: welche Gesamtnote das Zeugnis tatsächlich ausdrückt, welche Formulierungen Ihnen schaden können und welche Änderungen realistisch durchsetzbar sind.
- Berichtigung: Auf Wunsch fordere ich die Korrektur beim Arbeitgeber an – mit konkreten Formulierungsvorschlägen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Woran Sie ein problematisches Zeugnis erkennen
- In der Zufriedenheitsformel fehlt das Wort „stets“ oder „vollsten“.
- Selbstverständlichkeiten werden betont („war pünktlich“, „bemühte sich“).
- Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten fehlt oder steht erst nach den Kollegen.
- Bei Führungskräften fehlt jede Aussage zur Mitarbeiterführung.
- Die Schlussformel ist auffällig knapp oder fehlt – rechtlich kein Anspruch, aber ein Signal für Personaler.
- Das Zeugnis ist ungewöhnlich kurz für eine lange Beschäftigung.
Fristen beachten
Der Anspruch auf Berichtigung sollte zügig geltend gemacht werden. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen (oft drei Monate), nach deren Ablauf der Anspruch verfällt. Außerdem kann ein Anspruch verwirken, wenn Sie über längere Zeit nichts unternehmen. Lassen Sie Ihr Zeugnis deshalb möglichst bald nach Erhalt prüfen.
Was kostet die Prüfung?
Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Für eine ausführliche Prüfung und das Anschreiben an den Arbeitgeber nenne ich Ihnen vorab die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung häufig; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.
Häufige Fragen zur Zeugnisprüfung
Wie lange dauert die Prüfung?
In der Regel erhalten Sie eine erste Einschätzung innerhalb weniger Werktage, bei Zeitdruck (zum Beispiel einer laufenden Bewerbung) auch kurzfristig.
Muss ich dafür in die Kanzlei kommen?
Nein. Die Prüfung läuft vollständig per E-Mail, Telefon oder Video.
Kann ich auch ein Zwischenzeugnis prüfen lassen?
Ja. Gerade vor einem Wechsel der Führungskraft lohnt sich die Prüfung, weil sich das Endzeugnis später meist daran orientiert.
Kann der Arbeitgeber das Zeugnis verschlechtern, wenn ich eine Berichtigung verlange?
Grundsätzlich ist er an seine bisherigen Bewertungen gebunden; eine Verschlechterung ohne neue Tatsachen ist nicht zulässig.
Arbeitszeugnis prüfen lassen
Schildern Sie mir Ihr Anliegen telefonisch unter 07940 5058605, per WhatsApp oder über das Kontaktformular. Die erste Einschätzung im Arbeitsrecht ist für Sie kostenfrei. Termine sind auch abends und samstags möglich, auf Wunsch telefonisch oder per Video.
