

Unverbindlicher Richtwert auf Basis der gesetzlichen Grundfristen nach § 622 BGB. Abweichende, für Sie günstigere Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bleiben unberücksichtigt und gehen im Zweifel vor. Diese Berechnung ersetzt keine rechtliche Beratung.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gelten nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelte Fristen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigen – von der Grundfrist von vier Wochen bis hin zu sieben Monaten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Kündigt hingegen der Arbeitnehmer selbst, gilt in der Regel unabhängig von der Beschäftigungsdauer die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
Diese gesetzlichen Fristen gelten jedoch nur, soweit Ihr Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine abweichenden – meist für Arbeitnehmer günstigeren oder auch strengeren – Regelungen vorsieht. Insbesondere in Kleinbetrieben oder bei individualvertraglichen Vereinbarungen kommen häufig längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer vor.
Wichtiger Hinweis
Dieser Rechner ersetzt keine anwaltliche Beratung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er zeigt lediglich die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB auf. Ob in Ihrem Fall eine abweichende, ggf. längere Kündigungsfrist gilt, sollte anhand Ihres Arbeitsvertrags und etwaiger Tarifverträge im Einzelfall geprüft werden.
