

Typische Situationen, in denen ich Sie unterstütze
- Prüfung, ob die Abmahnung formal und inhaltlich rechtmäßig ist
- Fristgerechter Widerspruch oder Gegendarstellung
- Einschätzung, ob eine Kündigung droht und wie Sie sich vorbereiten
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber zur einvernehmlichen Lösung
- Begleitung bei weiteren Abmahnungen oder eskalierenden Konflikten
So gehe ich vor
Nach Erhalt einer Abmahnung zählt oft jeder Tag. Ich prüfe die Abmahnung zeitnah auf ihre rechtliche Wirksamkeit und bespreche mit Ihnen, ob und wie Sie reagieren sollten – damit aus der Abmahnung nicht unnötig eine Kündigung wird.
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten und warnt zugleich, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen, zur Änderung auffordern und die Folgen für den Wiederholungsfall ankündigen. Pauschale Vorwürfe wie „ständige Unpünktlichkeit“ ohne Datum und Uhrzeit genügen in der Regel nicht.
Typische Gründe für eine Abmahnung
- Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen
- Verspätete Krankmeldung
- Verstöße gegen Arbeitsanweisungen oder Sicherheitsvorschriften
- Private Nutzung von Internet oder Telefon entgegen betrieblicher Regeln
- Unangemessenes Verhalten gegenüber Kolleginnen, Kollegen oder Kunden
Muss ich reagieren und wenn ja, wie?
Eine gesetzliche Frist, um gegen eine Abmahnung vorzugehen, gibt es nicht. Trotzdem sollten Sie die Abmahnung zeitnah prüfen lassen, denn die richtige Reaktion hängt vom Einzelfall ab:
- Gegendarstellung: Sie können verlangen, dass Ihre Stellungnahme zur Personalakte genommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Entfernung aus der Personalakte: Ist die Abmahnung unberechtigt oder formell fehlerhaft, können Sie ihre Entfernung verlangen und notfalls einklagen.
- Abwarten: Manchmal ist es taktisch sinnvoller, die Abmahnung erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren anzugreifen. Dann muss der Arbeitgeber die Vorwürfe beweisen.
Sollen Sie den Erhalt der Abmahnung quittieren, ist eine reine Empfangsbestätigung kein Eingeständnis. Ein Schuldeingeständnis sollten Sie dagegen nicht unterschreiben.
Abmahnung und Kündigung
Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Sie muss sich auf ein gleichartiges Fehlverhalten beziehen. Bei besonders schweren Verstößen kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein. Nach längerer Zeit beanstandungsfreien Verhaltens kann eine Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren; eine feste Frist dafür gibt es nicht. Wurde Ihnen bereits gekündigt, gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
Abmahnung prüfen lassen
Schildern Sie mir Ihr Anliegen telefonisch unter 07940 5058605, per WhatsApp oder über das Kontaktformular. Die erste Einschätzung im Arbeitsrecht ist für Sie kostenfrei. Termine sind auch abends und samstags möglich, auf Wunsch telefonisch oder per Video.
