

Typische Situationen, in denen ich Sie unterstütze
- Prüfung, ob eine Kündigung während der Elternzeit rechtswirksam ist
- Beratung zum besonderen Kündigungsschutz ab Ankündigung der Elternzeit
- Klärung von Fragen rund um Teilzeit während der Elternzeit
- Vertretung bei Streitigkeiten über die Rückkehr an den Arbeitsplatz
- Verhandlung einer Abfindung, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht gewünscht ist
So gehe ich vor
Der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit wird von Arbeitgebern nicht selten übersehen oder ignoriert. Ich prüfe Ihre Situation zügig und setze Ihre Rechte durch – sei es die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine angemessene Abfindung.
Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?
Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Elternzeit verlangt haben, nicht kündigen: frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr. Der Schutz gilt während der gesamten Elternzeit (§ 18 BEEG).
Vor der Elternzeit greift häufig bereits der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG).
Ausnahmen nur mit behördlicher Zustimmung
Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei einer Betriebsstilllegung, und braucht die vorherige Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Eine Verringerung der Arbeitszeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, etwa wenn der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Nach der Elternzeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Das muss nicht zwingend derselbe Arbeitsplatz sein, wohl aber eine gleichwertige Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags. Kommt es zu Streit über Aufgaben, Arbeitszeit oder Arbeitsort, lassen Sie Ihre Rechte frühzeitig prüfen.
Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist
Eine unzulässige Kündigung müssen Sie in aller Regel ebenfalls innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Ob die Frist in Sonderfällen später beginnt (§ 4 Satz 4 KSchG), hängt vom Einzelfall ab. Verlassen Sie sich nicht darauf und lassen Sie sich sofort beraten.
Kündigung in der Elternzeit prüfen lassen
Schildern Sie mir Ihr Anliegen telefonisch unter 07940 5058605, per WhatsApp oder über das Kontaktformular. Die erste Einschätzung im Arbeitsrecht ist für Sie kostenfrei. Termine sind auch abends und samstags möglich, auf Wunsch telefonisch oder per Video.
