Eine Kündigung in der Probezeit trifft viele Arbeitnehmer unerwartet. Häufig heißt es dann: „In der Probezeit kann man ohnehin nichts machen.“ Das stimmt so nicht. Zwar ist der Schutz in den ersten Monaten deutlich schwächer, aber auch eine Probezeitkündigung muss bestimmte Regeln einhalten – und Fehler des Arbeitgebers sind gar nicht so selten.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt für beide Seiten und zu jedem beliebigen Tag – nicht nur zum Monatsende oder zum 15. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern.
Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen. Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gelten von Anfang an die regulären Fristen von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ihre konkrete Frist können Sie mit dem Kündigungsfristen-Rechner überschlagen.
Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
In den ersten sechs Monaten in der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). Die sogenannte Wartezeit läuft unabhängig davon, wie lang die Probezeit vereinbart ist.
Ohne Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung aber nicht automatisch wirksam. Sie kann aus anderen Gründen unwirksam sein.
Wann ist eine Probezeitkündigung unwirksam?
Fehlende Schriftform: Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder nur mündlich ist unwirksam.
Sonderkündigungsschutz: Schwangere und Frauen bis vier Monate nach der Entbindung dürfen auch in der Probezeit grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG). Ein besonderer Schutz kann außerdem bei Elternzeit bestehen.
Betriebsrat nicht angehört: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden – auch in der Probezeit (§ 102 BetrVG). Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Diskriminierung oder Maßregelung: Eine Kündigung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung, der Religion oder des Alters verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unwirksam ist auch eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber Sie dafür bestraft, dass Sie berechtigt Ihre Rechte geltend gemacht haben (§ 612a BGB).
Falsche Frist: Wird mit einer zu kurzen Frist gekündigt, ist die Kündigung meist nicht insgesamt unwirksam, wirkt aber erst zum richtigen Termin. Das kann für Gehalt und Arbeitslosengeld einen Unterschied machen.
Auch in der Probezeit: Die 3-Wochen-Frist gilt
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch in der Probezeit und auch in kleinen Betrieben. Verstreicht sie, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie fehlerhaft war. Mehr dazu auf der Seite Kündigungsschutzklage.
Was Sie nach einer Probezeitkündigung tun sollten
- Datum des Zugangs notieren – davon hängen alle Fristen ab.
- Arbeitssuchend melden: Bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.
- Kündigung prüfen lassen: Form, Frist, Sonderkündigungsschutz, Betriebsrat.
- Resturlaub und Zeugnis klären: Wer in den ersten sechs Monaten ausscheidet, hat in der Regel Anspruch auf anteiligen Urlaub – ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat (§ 5 BUrlG). Ein Arbeitszeugnis steht Ihnen ebenfalls zu, auch nach kurzer Beschäftigung (§ 109 GewO).
Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit
Kann ich in der Probezeit selbst kündigen?
Ja, ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung in der Probezeit begründen?
Nein, eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen und darf nicht gegen besondere Schutzvorschriften verstoßen.
Kann ich nach einer Probezeitkündigung eine Abfindung bekommen?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Ist die Kündigung angreifbar, etwa wegen eines Formfehlers, lässt sich im Einzelfall aber eine Einigung erzielen.
Gilt die Probezeit auch nach einer Verlängerung?
Die Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Verlängerung darüber hinaus verkürzt die Kündigungsfrist nicht.
Probezeitkündigung prüfen lassen
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