

Typische Situationen, in denen ich Sie unterstütze
- Prüfung Ihres Arbeitsvertrags auf wirksame Ausschlussklauseln
- Einschätzung, ob und wie Überstunden nachweisbar sind
- Geltendmachung offener Überstundenvergütung gegenüber dem Arbeitgeber
- Prüfung von Ausschlussfristen, bevor Ansprüche verfallen
- Vertretung vor dem Arbeitsgericht bei Zahlungsverweigerung
So gehe ich vor
Ansprüche auf Überstundenvergütung verfallen häufig durch vertragliche Ausschlussfristen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Ich prüfe Ihre Unterlagen zügig und sorge dafür, dass Ihre Ansprüche fristgerecht durchgesetzt werden.
Wann müssen Überstunden bezahlt werden?
Überstunden sind zu vergüten, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder wenn sie zur Erledigung der übertragenen Arbeit notwendig waren und keine wirksame abweichende Regelung besteht. Eine Vergütung kann nach § 612 BGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geschuldet sein, wenn sie den Umständen nach zu erwarten ist. Bei Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung fehlt diese Erwartung allerdings häufig.
Klauseln im Arbeitsvertrag
Viele Verträge enthalten Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“. Solche Pauschalklauseln sind unwirksam, wenn nicht klar erkennbar ist, wie viele Überstunden erfasst sein sollen. Wirksam sein kann dagegen eine Regelung, die eine bestimmte, überschaubare Zahl von Überstunden mit dem Gehalt abgilt. Unabhängig davon darf die Vergütung pro tatsächlich geleisteter Stunde den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Nachweis: Was Sie dokumentieren sollten
Im Streitfall müssen Sie grundsätzlich darlegen, an welchen Tagen Sie von wann bis wann gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst oder zumindest geduldet hat. Hilfreich sind:
- eigene Aufzeichnungen mit Datum, Beginn, Ende und Pausen
- Daten aus der Zeiterfassung, E-Mails oder Protokolle mit Zeitstempel
- Anweisungen von Vorgesetzten und Dienstpläne
- Kolleginnen und Kollegen als Zeugen
Arbeitgeber sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. An Ihrer Darlegungslast für die Vergütung von Überstunden ändert das grundsätzlich nichts. Umso wichtiger sind eigene Aufzeichnungen.
Ausschlussfristen beachten
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen: Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist, oft drei Monate, schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Unabhängig davon verjähren Vergütungsansprüche nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Lassen Sie Ihren Vertrag deshalb frühzeitig prüfen.
Überstundenvergütung prüfen lassen
Schildern Sie mir Ihr Anliegen telefonisch unter 07940 5058605, per WhatsApp oder über das Kontaktformular. Die erste Einschätzung im Arbeitsrecht ist für Sie kostenfrei. Termine sind auch abends und samstags möglich, auf Wunsch telefonisch oder per Video.
